Statuten
Verein „HILFE und HOFFNUNG FÜR KINDER IN NOT“
mit Sitz in Gränichen/AG – Schweiz
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Hilfe und Hoffnung für Kinder in Not“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gränichen/Aargau
2. Zweck
In besonderer Weise wollen wir mit der Gründung dieses Vereins Kinder in Rumänien unterstützen, Waisen, Halbwaisen oder Kinder aus auszerrütteten Familien. Aber auch Betagte und Behinderte brauchen dringend unsere Hilfe.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Beiträge der Mitglieder, sowie über Zuwendungen und Erträge aller Art, durch Sammlungen und dem Vertrieb der Informationsschrift.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an den Zielen unseres Vereins hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge seitens der Mitglieder sind beim Vorstand mindestens 3 Wochen vor der GV einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Generalversammlung behandelt.
Zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.
Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Revisorenstelle
– Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des letzten GV Protokolls
– Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisorenstelle
Sowie Abnahme des Budgets.
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– Entlastung der Organe
– Erlass von Reglementen
– Einsetzung von Kommissionen
– Beschlussfassung über Ausschluss aus dem Verein
– Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im
Fall der Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin geleitet, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin das Recht, den Stichentscheid zu geben. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10. Die Revisorenstelle
Die Revisorenstelle setzt sich aus zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person, z.B. eine Treuhandgesellschaft, als Revisorenstelle bestimmt werden.
Die Revisorenstelle wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisorenstelle erstattet der Generalversammlung den Revisorenbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.
11. Mitgliederbeitrag und Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens SFr. 100.-.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
13. Auflösung des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, istinnerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
14. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2009 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Die Gründungspräsidentin: Der Protokollführer:
Elisabeth Zingg Klaus W. Neugeboren